Verkehrssicherungspflichten der Betreiber von Spielplatzgeräten

Definiert wird der Begriff wie folgt: Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.“ (Quelle: Wikipedia)

Der Spielplatz soll für Kinder in einem abgegrenztem Raum Spielmöglichkeiten anbieten, die nicht risikofrei sind, aber zumindest für Kindern frei von nicht erkennbaren Gefahren sind.

Die bestehenden, zum Spiel gehörenden Restrisiken müssen so abgesichert werden, das bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine schweren Verletzungen auftreten können. Wer gegen diesen Grundsatz verstößt, muss mit juristischen Folgen rechnen:

 § 823 (2) BGB – Schadensersatzpflicht Die Verpflichtung zum Schadensersatz) “(…) trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (…) “

Auf Spielplätzen gelten derzeit die Europäischen Normen (EN) 1176 (Gerätesicherheit) sowie 1177 (Fallschutz). Damit wurden seit Ende der 90er Jahre die früher in Deutschland gültige DIN-Reihe 7926 „Kinderspielgeräte„ ersetzt. Die Absicherung zum öffentlichen Verkehrsraum wird über DIN 18 034 geregelt.

Zusätzliche Regelungen sind in halböffentlichen Spielbereichen ( Kindergärten, Schulen ) durch den jeweiligen Versicherer möglich ( z.B. Gemeindeunfallversicherungsverband). Die Herstellung, der Handel sowie die Inverkehrbringung von Spielplatzeinrichtungen unterliegt den Regelungen des Gerätesicherheitsgesetzes. Durch das Gerätesicherheitsgesetz wird als Sicherheitsregelwerk EN 1176 festgelegt.

Überblick über die Normenreihe DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Pflichten für Spielplatzbetreiber
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In der Sächsische Bauordnung-§8 ist geregelt, wann bei der Errichtung von Gebäuden Spielplätze anzulegen sind.

Wir verweisen an dieser Stelle auch auf die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen (Link zur Spielplatzsatzung), da diese in ihrem PDF sehr detailliert die Regelungen auf Basis des §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) aufführt.